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UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk UBI
Das UBI (neu seit dem 01.01.2003) berechtigt zum Bedienen der UKW-Anlage auf einer Schiffsfunkstelle (nicht Seefunkstelle) und zur Teilnahme am Binnenschiffahrtsfunk auf den Wasserstrassen der Zonen 1 bis 4 (Binnenschifffahrtsstrassen und Seeschifffahrtsstrassen "binnenwärts der Grenze der Seefahrt".
Mindestalter: Vollendung des 15. Lebensjahres.
Das UBI ist unbefristet gültig.
Lehrgangsinhalt/Prüfungsanforderungen:
Theoretischer/ schriftlicher Teil: |
Kenntnisse des Binnenschifffahrtsfunks mit Verkehrsarten und Rangfolge, Funkstellen, Frequenzen, ATIS, Bestimmungen, technische Kenntnisse
- Beantwortung eines Fragebogens mit 22 Fragen aus insgesamt 130 nach dem Multiple-Choice-Verfahren (jeweils 4 Antworten,
- nur eine ist richtig) mit unterschiedlicher Bewertung in max. 60 Minuten. Zum Bestehen müssen mindestens 17 Fragen (80%) richtig sein.
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Praktischer Teil: |
- Fehlerfreie Aufnahme und Abgabe einer Meldung in deutscher Sprache in höchstens 5 Minuten.
- Praktische Übungen im Binnenschifffahrtsfunk, mit Not-, Dringlichkeits- Sicherheits- und Routinemeldungen
- Die Prüfungsdauer soll je Prüfungsteilnehmer 15 Minuten - 2 bis 3 Aufgaben - nicht überschreiten.
Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen ausreichende Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen sind.
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Kosten der Prüfung: |
Zulassung zur Prüfung
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€ 17,50
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Abnahme der Prüfung
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€ 35,00
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Ausstellung des Zeugnisses
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€ 17,50
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Zusätzlich sind die Reisekosten der Prüfungskommission zu zahlen.
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Prüfungsbehörde:
Die "Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken (FVT) in Koblenz (http://www.wsv.de/fvt) hat Prüfungsausschüsse eingerichtet. Sie stehen vorrangig Prüfungsbewerbern aus der Berufsschifffahrt zur Verfügung. Bewerber aus der Sportschifffahrt wenden sich an den Deutschen Motoryachtverband (DMYV) und den Deutschen Segler-Verband (DSV), deren Prüfungsausschüsse für Funkbetriebszeugnisse des Seefunkdienstes auch für die Abnahme von Prüfungen zum Erwerb des UBI tätig werden.
Hinweis:
Seefunkzeugnisse, die vor dem 01.01.2003 ausgestellt worden sind, gelten unbeschränkt weiter zur Ausübung des Seefunkdienstes und Binnenschifffahrtsfunks!
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