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Seefunk Weiss - Seefunkausbildung und Seefunklehrgänge zum Erwerb von Seefunkzeugnissen

Seefunkzeugnisse bis 31.12.2002

Mit der Einführung des neuen Weltweiten Seenot- und Sicherheitssystems für die Schifffahrt (GMDSS) seit dem 01.02.1992 sind gleichzeitig neue Seefunkzeugnisse zur Bedienung dieser GMDSS-Funkanlagen eingeführt  worden. Die Arten der Seefunkzeugnisse und die Bedingungen für deren Erwerb wurden international in  der  Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) in den Radio Regulations  und national  in der Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 und der 3. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 06.09.2001 festgelegt.

Neue Regelungen

Die bisherige Verordnung über Seefunkzeugnisse von 1992 trat am 31.12.2002 außer Kraft. Die neün Bestimmungen für den Erwerb  von Seefunkzeugnissen enthält jetzt die Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung (SchSV). Durch die 3. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung wurde die SchSV mit Wirkung vom 01.01.2003 entsprechend geändert.

Eingeführt wurde ab 01.01.2003 die Trennung der GMDSS-Zeugnisinhaber in Berufsschiffahrt und Sportschiffahrt. Dabei haben die Seefunkzeugnisse für die Berufsschiffahrt eine begrenzte Gültigkeitsdaür von 5 Jahren.   Die Seefunkzeugnisse für die Sportschiffahrt sind unbefristet  gültig. Neu geregelt ist außerdem die Trennung der Zeugnisse in Seefunkdienst und Binnenschifffahrtsfunk mit der Möglichkeit von gegenseitigen Ergänzungsprüfungen!   

Der Funkdienst bei Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland darf nach wie vor nur von Personen ausgeübt werden, die ein gültiges, von der  Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post   bzw. seinen Vorgängern und Nachfolgern ausgestelltes  Seefunkzeugnis besitzen.

Bis zum 31.12.2002 konnten die nachstehend genannten Zeugnisse erworben werden:

1.  Für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst

    a)  Allgemeines Seefunkzeugnis

    b)  Seefunkzeugnis 1. Klasse

    c)  Seefunkzeugnis 2. Klasse

    d)  Sonderzeugnis

 

2.  Für den Sprechfunkdienst

    a)  Allgemeines Sprechfunkzeugnis

    b)  Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis    (UKW)

Diese Seefunkzeugnisse  berechtigen den Inhaber nur noch zur Ausübung des Funkdienstes auf Seefunkstellen ohne GMDSS-Einrichtungen,  jedoch einschl. Binnenschiffahrtsfunk, Funkfernschreiben und INMARSAT!

Sie sind nach wie vor unbefristet gültig, jedoch nur für den jeweils vorgesehenen Anwendungsbereich!.

Mit GMDSS wurden die folgenden Seefunkzeugnisse neu eingeführt:

    a)  Funkelektronik-Zeugnis  1. Klasse   (First-Class Radio Electronic Certificate)

    b)  Funkelektronik-Zeugnis  2. Klasse   (Second-Class  Radio Electronic Certificate)                                                   

    Geltungsbereich  weltweit in allen  Seegebieten   (A1 - A4).  
    Berechtigt  zum Bedienen  aller   Sprechseefunkstellen und aller Funkeinrichtungen im GMDSS  auf ausrüstungspflichtigen Schiffen (SOLAS-Schiffen). Gefordert  für die Option Instandhaltung der Elektronik „auf See“. In Deutschland  noch nicht erwerbbar.

    c) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker  (ABZ)  (General Operator’s Certificate (GOC))

    Geltungsbereich  weltweit in allen Seegebieten  (A1-A4).  Berechtigt  zum Bedienen  aller  Sprechseefunkstellen  und aller Funkeinrichtungen im  GMDSS  (GW-, KW- und  UKW-Sprech-Seefunkdienst, INMARSAT sowie Funkfernschreiben und Binnenschifffahrtsfunk). Gefordert für die Option  „Landseitige  Instandhaltung der Bord-Elektronik“.

Der Binnenschiffahrtsfunk darf bei den o.g. Zeugnissen nur ausgeübt  werden, wenn sie bis zum 31.12.2002 ausgestellt wurden.

Der Funkdienst bei Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland darf nur von Personen ausgeübt werden, die ein gültiges, von der   Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP)  bzw. seinen Vorgängern und Nachfolgern ausgestelltes  Seefunkzeugnis  besitzen.

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