Seefunkzeugnisse bis 31.12.2002
Mit der Einführung des neuen Weltweiten Seenot- und Sicherheitssystems für die Schifffahrt (GMDSS) seit dem 01.02.1992 sind gleichzeitig neue Seefunkzeugnisse zur Bedienung dieser GMDSS-Funkanlagen eingeführt worden. Die Arten der Seefunkzeugnisse und die Bedingungen für deren Erwerb wurden international in der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk) in den Radio Regulations und national in der Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni 1992 und der 3. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 06.09.2001 festgelegt.
Neue Regelungen
Die bisherige Verordnung über Seefunkzeugnisse von 1992 trat am 31.12.2002 außer Kraft. Die neün Bestimmungen für den Erwerb von Seefunkzeugnissen enthält jetzt die Anlage 3 zur Schiffssicherheitsverordnung (SchSV). Durch die 3. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung wurde die SchSV mit Wirkung vom 01.01.2003 entsprechend geändert.
Eingeführt wurde ab 01.01.2003 die Trennung der GMDSS-Zeugnisinhaber in Berufsschiffahrt und Sportschiffahrt. Dabei haben die Seefunkzeugnisse für die Berufsschiffahrt eine begrenzte Gültigkeitsdaür von 5 Jahren. Die Seefunkzeugnisse für die Sportschiffahrt sind unbefristet gültig. Neu geregelt ist außerdem die Trennung der Zeugnisse in Seefunkdienst und Binnenschifffahrtsfunk mit der Möglichkeit von gegenseitigen Ergänzungsprüfungen!
Der Funkdienst bei Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland darf nach wie vor nur von Personen ausgeübt werden, die ein gültiges, von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bzw. seinen Vorgängern und Nachfolgern ausgestelltes Seefunkzeugnis besitzen.
Bis zum 31.12.2002 konnten die nachstehend genannten Zeugnisse erworben werden:
1. Für den Telegrafie- und Sprechfunkdienst
a) Allgemeines Seefunkzeugnis
b) Seefunkzeugnis 1. Klasse
c) Seefunkzeugnis 2. Klasse
d) Sonderzeugnis
2. Für den Sprechfunkdienst
a) Allgemeines Sprechfunkzeugnis
b) Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis (UKW)
Diese Seefunkzeugnisse berechtigen den Inhaber nur noch zur Ausübung des Funkdienstes auf Seefunkstellen ohne GMDSS-Einrichtungen, jedoch einschl. Binnenschiffahrtsfunk, Funkfernschreiben und INMARSAT!
Sie sind nach wie vor unbefristet gültig, jedoch nur für den jeweils vorgesehenen Anwendungsbereich!.
Mit GMDSS wurden die folgenden Seefunkzeugnisse neu eingeführt:
a) Funkelektronik-Zeugnis 1. Klasse (First-Class Radio Electronic Certificate)
b) Funkelektronik-Zeugnis 2. Klasse (Second-Class Radio Electronic Certificate)
Geltungsbereich weltweit in allen Seegebieten (A1 - A4). Berechtigt zum Bedienen aller Sprechseefunkstellen und aller Funkeinrichtungen im GMDSS auf ausrüstungspflichtigen Schiffen (SOLAS-Schiffen). Gefordert für die Option Instandhaltung der Elektronik „auf See“. In Deutschland noch nicht erwerbbar.
c) Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (ABZ) (General Operator’s Certificate (GOC))
Geltungsbereich weltweit in allen Seegebieten (A1-A4). Berechtigt zum Bedienen aller Sprechseefunkstellen und aller Funkeinrichtungen im GMDSS (GW-, KW- und UKW-Sprech-Seefunkdienst, INMARSAT sowie Funkfernschreiben und Binnenschifffahrtsfunk). Gefordert für die Option „Landseitige Instandhaltung der Bord-Elektronik“.
Der Binnenschiffahrtsfunk darf bei den o.g. Zeugnissen nur ausgeübt werden, wenn sie bis zum 31.12.2002 ausgestellt wurden.
Der Funkdienst bei Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland darf nur von Personen ausgeübt werden, die ein gültiges, von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) bzw. seinen Vorgängern und Nachfolgern ausgestelltes Seefunkzeugnis besitzen.
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